Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Der Erweiterte Erste Schulabschluss (EESA, vormals HSA 10) sowie der Mittlere Schulabschluss (MSA) werden in Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr 2006/07 in einem Abschlussverfahren mit zentral gestellten Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vergeben.
Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen an Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Primusschulen und Gymnasien mit einer Klasse 10 (SI) nehmen an den Zentralen Prüfungen 10 teil, ebenso Schülerinnen und Schüler der 11. Klasse an Waldorfschulen und Waldorf-Förderschulen sowie Studierende an den Weiterbildungskollegs mit Bildungsgang Abendrealschule, die zielgleich unterrichtet werden. An Förderschulen nehmen diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, die zielgleich unterrichtet werden und entsprechende Abschlüsse anstreben. Die besonderen Rahmenbedingungen dieser Schülerinnen und Schüler werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien berücksichtigt (Gewährung von Nachteilsausgleichen).
- Teilnahme an dem Abschlussverfahren, das dem Anforderungsniveau des Erweiterten Ersten Schulabschlusses entspricht:
- alle Schülerinnen und Schüler der Hauptschulklassen 10 A
- die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschulen und Sekundarschulen, die das jeweilige Prüfungsfach als Grundkurs bzw. Kurs auf Grundebene belegen
- die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, Waldorfschulen und Waldorf-Förderschulen, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss bzw. einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss vergleichbaren Abschluss (Waldorf) anstreben
- Teilnahme an dem Abschlussverfahren, das dem Anforderungsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entspricht:
- alle Schülerinnen und Schüler der Hauptschulklassen 10 B und der Realschulen
- die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschulen und Sekundarschulen, die das jeweilige Prüfungsfach als Erweiterungskurs bzw. Kurs auf Erweiterungsebene belegen
- alle Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit einer Klasse 10 (SI)
- alle Studierenden der Abendrealschulen
- die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, der Waldorfschulen und Waldorf-Förderschulen, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) bzw. einen dem Mittleren Schulabschluss vergleichbaren Abschluss (Waldorf) anstreben
Auch Bewerberinnen und Bewerber, die einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss vergleichbaren Abschluss auf dem Weg einer Externenprüfung ablegen wollen, nehmen an den Zentralen Prüfungen 10 teil.
Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (G8) nehmen nicht an den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 teil. An diesen Gymnasien werden die Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (§40 Abs. (2) APO-GOSt B) erworben.
Bei den Zentralen Prüfungen 10 handelt es sich nicht um Zentrale Abschlussprüfungen („ZAP“), sondern lediglich um zentral, d.h. vom Ministerium für Schule und Bildung für alle Schulen einheitlich gestellte, schriftliche Prüfungsarbeiten, die Teil eines Abschlussverfahrens sind.
Anders als bei Abschlussprüfungen müssen sich die Schülerinnen und Schüler bei den ZP10 nicht für die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungsarbeiten qualifizieren bzw. ihre Zulassung dafür erwerben, sondern nehmen mit der erfolgreichen Versetzung in die Klasse 10 „automatisch“ daran teil. Dementsprechend müssen hier auch keine Noten festgelegt werden, um zu ermitteln, ob sich eine Schülerin oder ein Schüler für die schriftlichen Prüfungen „qualifiziert“ hat oder nicht.
Die Zeugnisnote in den Prüfungsfächern (Deutsch, Englisch, Mathematik) wird auf der Grundlage der Prüfungsnote und der Vornote (die im Unterricht der Klasse 10 [bei Abendrealschulen des dritten und vierten Semesters] erbrachten Leistungen) und in bestimmten Fällen auch der Note einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ermittelt.
In den Waldorfschulen ist die Prüfungsnote zugleich die Abschlussnote, wenn keine mündliche Prüfung stattfindet.
Bei der Externenprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Grund der Leistungen, die die Bewerberin oder der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt hat, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein; bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 ist die bessere Note festzusetzen.
Auch die in den übrigen Fächern ohne Zentrale Prüfung erbrachten Leistungen werden bei der Abschlussvergabe berücksichtigt.
Prüfungsvorbereitungen
Grundlage für die Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind die aktuellen Kernlehrpläne. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben beziehen sich auf die darin ausgewiesenen Kompetenzerwartungen.
Ergänzend werden daher auf jeweils einen Prüfungsjahrgang bezogene fachspezifische Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen Prüfungen veröffentlicht. Sie sind darauf fokussiert, die durch die Kernlehrpläne gesetzten Standards – soweit erforderlich – hinsichtlich inhaltlicher und aufgabenstruktureller Aspekte zu konkretisieren, die Auswirkungen auf die Prüfungsvorbereitungen der Schülerinnen und Schüler haben. Dabei werden insbesondere relevante Änderungen gegenüber den Vorjahren kenntlich gemacht.
„Blaue Briefe“ sind auch in den Prüfungsfächern vorgesehen. Sie haben jedoch, wie in den übrigen Fächern, keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Abschlussvergabe, sondern dienen der Benachrichtigung. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Abschlussnote anteilig auch auf der Prüfungsnote basiert. Zwischen einer Benachrichtigung und den schriftlichen Prüfungen steht zudem nur ein kurzer Zeitraum für zusätzliche Anstrengungen zur Verfügung.
Schriftliche Prüfungen
Die Prüfungsaufgaben orientieren sich jeweils an den entsprechenden angestrebten Abschlüssen.
Prüfungsarbeiten mit Bewertungsvorgaben aus den vorausgegangenen drei Prüfungsjahren stehen den Schulen zu Lehr- und Lernzwecken in einem passwortgeschützten Bereich des Bildungsportals zur Verfügung.
Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte erhalten die Zugangsdaten von der Schulleitung ihrer Schule.
Aus nutzungsrechtlichen Gründen können im Fach Englisch die MP3-Dateien zu den Hörverstehensaufgaben der schriftlichen Prüfung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die besonderen Bedingungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien berücksichtigt (Nachteilsausgleich).
Die zentral gestellten Aufgaben für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik werden von erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern aus allen Schulformen entwickelt. Sie erstellen auch einheitliche Auswertungskriterien und Bewertungsschlüssel.
In den Fächern Deutsch (EESA, MSA und GYM) und Englisch (ausschließlich MSA und GYM) ist eine Aufgabenauswahl durch die Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Dazu werden zur Bearbeitungszeit zusätzlich 10 Minuten Auswahlzeit zur Verfügung gestellt. Eine Aufgabenauswahl durch die Lehrerinnen und Lehrer ist nicht vorgesehen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die schriftliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (EESA, vormals HSA 10):
Deutsch
- Erster Prüfungsteil: 30 Minuten
- Zweiter Prüfungsteil: 95 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 125 Minuten
Englisch
- Erster Prüfungsteil: Dauer der Hörverstehensprüfung (ca. 20 Minuten)
- Zweiter Prüfungsteil: 70 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 90 Minuten
Mathematik
- Erster Prüfungsteil: 30 Minuten
- Zweiter Prüfungsteil: 60 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 90 Minuten
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die schriftliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sowie der gymnasialen Differenzierung:
Deutsch
- Erster Prüfungsteil: 30 Minuten
- Zweiter Prüfungsteil: 120 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 150 Minuten
Englisch
- Erster Prüfungsteil: Dauer der Hörverstehensprüfung (ca. 20 Minuten)
- Zweiter Prüfungsteil: 100 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 120 Minuten
Mathematik
- Erster Prüfungsteil: 30 Minuten
- Zweiter Prüfungsteil: 90 Minuten
- Bearbeitungsdauer: 120 Minuten
In allen drei Prüfungsfächern liegt den Prüflingen zu Prüfungsbeginn nur der erste Prüfungsteil vor. Nach Abgabe des ersten Prüfungsteils erhalten die Prüflinge den zweiten Prüfungsteil sowie im Fach Mathematik die ausschließlich für den zweiten Prüfungsteil zugelassenen Hilfsmittel.
Nach der Abgabe des ersten Prüfungsteils wird mit dem zweiten Prüfungsteil begonnen. In den Fächern Deutsch und Mathematik können die Prüflinge im ersten Prüfungsteil nicht genutzte Bearbeitungszeit für den zweiten Prüfungsteil verwenden.
In allen Fächern steht zu den o. g. Zeiten zusätzlich eine Bonuszeit von 10 Minuten zur Orientierung zur Verfügung. In den Fächern Deutsch und Mathematik können die Schülerinnen und Schüler die Bonuszeit (auch anteilig) für den ersten und zweiten Prüfungsteil verwenden. Im Fach Englisch kommt die Bonuszeit ausschließlich dem zweiten Prüfungsteil zugute.
Für die schriftlichen Prüfungen in Deutsch (EESA (vormals HSA 10), MSA und GYM) und Englisch (ausschließlich MSA und GYM) werden noch einmal zusätzlich 10 Minuten als Auswahlzeit gewährt, da hier eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Aufgabenstellungen besteht.
Die Uhrzeiten des jeweils zur Verfügung stehenden Zeitrahmens werden von der Aufsicht führenden Lehrkraft zu Beginn der Prüfung an die Tafel geschrieben.
Die jährliche ZP10-Verfügung kann geringfügige Abweichungen vorsehen.
Die Prüfungen beginnen jeweils um 9:00 Uhr.
Nein, im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen findet Unterricht nach Plan statt.
Im Fach Deutsch müssen im Prüfungsraum von den Prüflingen Wörterbücher zur deutschen Rechtschreibung einsehbar sein.
Im Fach Englisch sind generell keine Wörterbücher zugelassen.
Im Fach Mathematik sind im ersten Prüfungsteil lediglich die Hilfsmittel Zirkel und Geodreieck zugelassen. Im zweiten Prüfungsteil sind die Hilfsmittel Zirkel und Geodreieck, eine handelsübliche oder die vom Ministerium im Internet bereitgestellte Formelsammlung (im Unterricht eingeführt und regelmäßig verwendet) sowie ein wissenschaftlicher Taschenrechner (im Unterricht eingeführt und regelmäßig verwendet) zugelassen.
In den Prüfungen unterliegen wissenschaftliche Taschenrechner (ohne oder mit Grafikfähigkeit bzw. CAS) keiner Einschränkung bzgl. des Funktionsspektrums. Innerhalb eines Kurses dürfen nur in ihrer Funktionalität vergleichbare Taschenrechner verwendet werden. Die Fachlehrkraft hat vor der Prüfung bei allen Taschenrechnern einen Speicher-Reset durchzuführen oder sich von der vorgenommenen Löschung des Speichers zu überzeugen.
Pauschal zugelassen sind handelsübliche Formelsammlungen ohne handschriftliche Ergänzungen. Die Erfahrung zeigt, dass die Formelsammlung nur dann eine Hilfe für Schülerinnen und Schüler ist, wenn sie auch im Unterricht regelmäßig eingesetzt wird. In vielen Schulen wird deswegen mit einer einheitlichen Formelsammlung gearbeitet. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Schulkonferenz auf Empfehlung der Fach- sowie Lehrerkonferenz [s. Schulgesetz § 30 (3), § 68 (3), § 70 (4)]. Zu den beiden Fassungen der Formelsammlung (EESA und MSA) gelangt man über den Menüpunkt Fächer (Bereich Mathematik).
Alle für die Benutzung während der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel (Formelsammlungen, Nachschlagewerke zur deutschen Rechtschreibung) dürfen keine Zusätze, handschriftlichen Notizen o. Ä. enthalten. Hiervon muss sich die zuständige Fachlehrkraft vor der Prüfung überzeugen. Sollten sich Hilfen, die in den Aufgabenstellungen nicht vorgesehen sind, für das Verständnis einer Aufgabe als unverzichtbar erweisen, werden diese nur von der Fachlehrkraft gegeben und protokolliert.
Englisch
Im Fach Englisch sind generell keine Wörterbücher in den ZP10 zugelassen (vgl. BASS 15–02 Nr. 13).
Hilfsmittel für Deutsch und Mathematik
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches in ihrer Herkunftssprache oder ein deutschsprachiges Wörterbuch mit geeigneten Erklärungen oder Abbildungen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern erlauben, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und denen bereits im Rahmen der individuellen Förderung diese Nutzung in Klassenarbeiten gestattet war.
Für die Lösungen des ersten Prüfungsteils ist – außer im Fach Mathematik – entsprechender Platz auf den Aufgabenblättern vorgesehen. Für den zweiten Prüfungsteil halten die Schulen Arbeitspapier (gestempelt) in ausreichender Menge bereit. Ebenso für die Prüfung in Mathematik (Kästchenpapier).
Für Schülerinnen und Schüler, die im ärztlich bescheinigten Krankheitsfall oder aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht an den schriftlichen Prüfungen teilnehmen, gibt es für jedes Fach einen zentralen Nachschreibetermin.
Ist eine Teilnahme aus den oben genannten Gründen auch dann nicht möglich, wird in Abstimmung mit der oberen Schulaufsicht eine Einzelfallregelung getroffen. Die Schulen teilen der oberen Schulaufsicht mit, wie viele Schülerinnen und Schüler betroffen sind.
In der Regel wird die Fachlehrkraft beauftragt, schriftliche Aufgaben zu stellen. In Mathematik besteht die dezentrale Prüfungsarbeit aus zwei Prüfungsteilen und orientiert sich an dem Format der zentralen Prüfungsarbeit. In Deutsch und Englisch orientieren sich die dezentralen Prüfungsaufgaben an den Formaten des zweiten Teils der zentralen Prüfungsarbeit.
Der Umfang muss dabei so bemessen sein, dass die für den ersten und zweiten Prüfungsteil bzw. die für den zweiten Prüfungsteil angesetzte Bearbeitungszeit, eingehalten wird. Die obere Schulaufsicht behält sich in diesem Fall vor, die Prüfungsunterlagen stichprobenartig zu überprüfen.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus den oben genannten Gründen eine mündliche Abweichungsprüfung, wird diese nachgeholt. Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig für eine mündliche Abweichungsprüfung gemeldet, so besteht im Krankheitsfall die Möglichkeit, die Prüfung nachzuholen oder auf eigenen Wunsch darauf zu verzichten. Die Prüfung sollte unmittelbar nach der Genesung, spätestens jedoch bis zum Ende der Sommerferien stattfinden.
Die Prüfungsarbeiten werden von den Fachlehrkräften bewertet. Eine Fachkollegin oder ein Fachkollege der Schule übernimmt die Zweitkorrektur. Anschließend setzt die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Zweitkorrektur übernimmt, die Prüfungsnote fest. Können sie sich nicht einigen, zieht die Schulleitung eine dritte Lehrkraft hinzu und die Note wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
Zur Entlastung der Lehrkräfte wird zusammen mit den Prüfungsaufgaben ein aufgabenbezogener Bewertungsbogen für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur bereitgestellt. Auf dem Bewertungsbogen werden die Beurteilungen für jeden Prüfling dokumentiert. Ein weiteres Gutachten ist nicht erforderlich.
Die Beurteilungs- und Bewertungsvorgaben werden den Schulen mit der Übermittlung der jeweiligen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt. Diese Vorgaben sind verbindlich. Die Kriterien dürfen von den Korrigierenden nicht verändert oder angepasst werden.
Für die Prüfungsleistungen werden entsprechend der konkreten Lösungsqualität Punkte vergeben. Die vorgegebenen Punktwerte stellen eine Obergrenze der jeweils erreichbaren Punktzahl dar, die bei reduzierter Lösungsqualität ggf. nicht ausgeschöpft wird. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und sachliche Fehler werden wie bei Klassenarbeiten in der Prüfungsarbeit selbst gekennzeichnet.
Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Gesamtnote im Fach Englisch ermöglicht, die Anzahl der Items in den Prüfungsteilen (v.a. Hörverstehen, Leseverstehen) flexibel zu gestalten. Bis einschließlich 2017 war eine fixe Anzahl von Items notwendig, um die konstante prozentuale Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile an der Gesamtnote zu gewährleisten. An die Stelle dieser fixen Itemanzahl trat 2018 eine flexible Anzahl an Items, durch die die unterschiedliche Informationsdichte der Ausgangstexte angemessener berücksichtigt werden kann. Diese Flexibilisierung ermöglicht die Überprüfung bestimmter Verstehensleistungen in Intervallen, die ausgewogen über den Text verteilt sind. Somit zielt die flexible Itemanzahl insgesamt auf eine kognitive und in der Prüfungssituation auch emotionale Entlastung von Schülerinnen und Schülern.
Damit auch bei variierender Itemanzahl der prozentuale Anteil der Prüfungsteile (Hören, Lesen, Wortschatz und Schreiben) an der Bewertung konstant bleibt, ist es erforderlich, die Schülerleistungen über ein Berechnungsmodell zu gewichten. Die dazu notwendigen Rechenoperationen werden in den „Unterlagen für die Lehrkraft“ mittels einer Berechnungstabelle ausgewiesen bzw. können optional auch mit Hilfe einer entsprechenden Excel-Tabelle berechnet werden.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. In Anlage 3 der ZP10-Verfügung wird ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Formulare verbleiben bei den Prüfungsunterlagen an der Schule und sind ggf. bei Widersprüchen oder für Anfragen der Bezirksregierung (z. B. für Evaluationszwecke) notwendig vorzuhaltende Dokumente. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
Anders als Klassenarbeiten werden korrigierte Prüfungsarbeiten den Schülerinnen und Schülern nicht ausgehändigt, sondern zusammen mit den Prüfungsprotokollen in der Schule aufbewahrt. Eine Einsichtnahme durch Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Prüflinge ist auf Antrag möglich, allerdings nicht vor Ausgabe der Zeugnisse.
Mündliche Prüfungen
Eine mündliche Prüfung muss stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um drei Noten voneinander abweichen (§ 34 Abs. 3 APO-S I). Eine mündliche Prüfung kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers durchgeführt werden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um zwei Noten voneinander abweichen (§ 34 Abs. 2 APO-S I).
Bedingungen für eine Abweichungsprüfung:
- Stimmen Vornote und Prüfungsnote (Note der schriftlichen Prüfung) überein, ist diese Note auch die Abschlussnote.
- Weichen Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, so legt die Fachlehrkraft die Abschlussnote in Abstimmung mit der Lehrkraft fest, die die Zweitkorrektur übernimmt. Dies kann sowohl die bessere als auch die schlechtere Note sein.
- Wenn die Vornote und Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 2 APO-S I). Schülerinnen und Schüler, die sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind entsprechend zu beraten und müssen schriftlich in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten für die Prüfung angemeldet werden. Die Schule setzt einen Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen zur mündlichen Prüfung erfolgt sein müssen. Dieser Termin ist so zu wählen, dass die Anmeldungen spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgen. Alle mündlichen Prüfungen müssen bis spätestens zu dem in der Anlage Terminübersicht der ZP10-Verfügung genannten Termin abgeschlossen sein. In Anlage 4 der ZP10-Verfügung (s. o.) wird ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung gestellt.
- Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden (§ 34 Abs. 3 APO-S I).
Das Ministerium setzt das Zeitfenster für die mündlichen Prüfungen für jedes Prüfungsjahr fest (siehe https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen-10//termine)
Wichtiger Hinweis:
Im Rahmen der ZP10 finden mündliche Prüfungen in den Prüfungsfächern Deutsch, Englisch und Mathematik ausschließlich als Abweichungsprüfungen statt.
Die verbindliche Sprachprüfung im Fach Englisch, die ab dem Schuljahr 2014/2015 in der Klasse 10 eine schriftliche Klassenarbeit ersetzt, gehört nicht zum Abschlussverfahren (§ 6 Abs. 8, Satz 4 APO-S I). Sie geht in der Wertigkeit einer Klassenarbeit in die Vornote ein. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/muendliche-kompetenzen-entwickeln-und-pruefen/angebot-sekundarstufe-i/
Nicht in jedem Fall. Schülerinnen und Schüler können sich in der Regel nach Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten für eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach entscheiden, wenn Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen.
Allerdings führt die Gewichtung von Vornote, Prüfungsnote und der Note für die mündliche Prüfung dazu, dass nicht in jedem Fall eine Verbesserung der Note zu erreichen oder zu erwarten ist.
Eine Tabelle mit Auflistungen aller möglichen Abschlussnoten bei Abweichungen in der schriftlichen Prüfung um zwei und mehr Notenstufen von der Vornote finden Sie in der Anlage 6 der ZP10-Verfügung (siehe https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen-10/rechtgrundlagen/)
Für die mündlichen Prüfungen gibt es keine landeseinheitlichen Aufgaben. Die Aufgaben werden von der Fachlehrkraft gestellt, die das Prüfungsgespräch führt. Die Fachlehrkraft benennt mit Bekanntgabe der Vornote und der Prüfungsnote drei Unterrichtsvorhaben (Themenbereiche) aus der Klasse 10, auf die sich die Schülerin bzw. der Schüler vorbereitet. Zwei der drei Themenbereiche sind Gegenstand der Prüfung. Sie sollen etwa zu gleichen Teilen geprüft werden. Eine Wiederholung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendeten Aufgaben erhalten können (s. dazu die APO-S I §34 und §36 sowie VV zu §34 und §36).
Der Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern muss Gelegenheit zu einer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer über mögliche Folgen der Teilnahme an einer solchen freiwilligen mündlichen Prüfung gegeben werden. Danach fordert die Schule die Eltern auf, ihr Kind so rechtzeitig zur mündlichen Prüfung anzumelden, dass die Anmeldung spätestens am dritten Unterrichtstag vor der Prüfung in der Schule vorliegt (vgl. Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, VV zu § 34).
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten, um sich mit der Aufgabe vertraut zu machen. Die sich anschließende Prüfungszeit wird auf in der Regel 15 Minuten festgesetzt. Schülerinnen und Schüler erhalten die Gelegenheit, ihre Überlegungen selbstständig vorzutragen. Darüber hinaus wird die Prüfung als Prüfungsgespräch durchgeführt.
Die mündlichen Prüfungen können nach Regelung der Schulen vormittags oder nachmittags stattfinden.
Noten und Abschlüsse
Die Abschlusskonferenz vergibt den Erweiterten Ersten Schulabschluss (EESA, vormals HSA 10) oder den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) aufgrund der Abschlussnoten (und in der Gesamtschule aufgrund der Kursbelegung) nach den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 40 ff. APO-S I).
Zu dem vom Ministerium festgesetzten Termin für die Mitteilung der Vornoten (bzw. Jahresnoten) und Prüfungsnoten (s. Termine) legt die jeweilige Fachlehrkraft die Vornote als ganze Note fest. Die Vornote erfasst die seit Beginn des Schuljahres (bei Abendrealschulen des dritten und vierten Semesters) erbrachten Leistungen und ggf. die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des gesamten Schuljahres bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Vornote. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Prüfungsnote ebenfalls als ganze Note festgesetzt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden die Abschlussnoten aus der Vornote () und der Prüfungsnote sowie ggf. der Note einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.
In Bezug auf die Notenbildung aus Vor- und Prüfungsnote sind grundlegend 4 Fälle zu unterscheiden (vgl. § 32, §34 APO-S I):
- Fall 1: Weichen Prüfungsnote und Vornote nicht voneinander ab, entspricht die Vor- bzw. Prüfungsnote der Abschlussnote.
- Fall 2: Weichen Prüfungsnote und Vornote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote. In diesem Fall wird die Abschlussnote nicht rechnerisch ermittelt und unterliegt keinen Rundungskonventionen. Folglich kann sowohl die bessere als auch die schlechtere Note vergeben werden.
- Fall 3: Weichen Prüfungsnote und Vornote um zwei Noten voneinander ab, kann sich der Prüfling für eine freiwillige mündliche Prüfung entscheiden. Im Falle einer mündlichen Prüfung beträgt die Gewichtung: 5 (Vornote) zu 3 (Prüfungsnote) zu 2 (Note der mündlichen Prüfung).
- Fall 4: Weichen Prüfungsnote und Vornote um drei oder mehr Noten voneinander ab, muss der Prüfling an einer verpflichtenden mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Gewichtung beträgt dann: 5 (Vornote) zu 3 (Prüfungsnote) zu 2 (Note der mündlichen Prüfung).
Ergibt sich im Fall einer mündlichen Prüfung bei der Berechnung der Abschlussnote eine Dezimalstelle, so ist bis zur Dezimalstelle „5“ (einschließlich) die bessere Note, in allen anderen Fällen die schlechtere Note als Abschlussnote festzusetzen. Eine Auflistung aller Abweichungen in der schriftlichen Prüfung um zwei und mehr Notenstufen von der Vornote finden Sie in der Anlage 6 der ZP10-Verfügung.
Nein. Eine Nachprüfung ist in den Prüfungsfächern nicht möglich. In den übrigen Fächern kann jedoch eine Nachprüfung durchgeführt werden (s. APO-S I, §44).
Weitere Fragen
Nachteilsausgleiche in den Zentralen Prüfungen 10 beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung. Sofern diese Form des Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für den jeweiligen Prüfling gewährt und entsprechend dokumentiert wurde, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungs- und Prüfungszeiten verlängern. Außerdem können die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unter den genannten Voraussetzungen auch die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln oder besonderen räumlichen und/oder personellen Bedingungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs in den Zentralen Prüfungen 10 gewähren. Darüber hinaus können Schulen auch die vom Ministerium für Schule und Bildung bereitgestellten modifizierten Prüfungsunterlagen für die Förderschwerpunkte „Sehen“ sowie „Hören und Kommunikation“ bzw. „Sprache“ und in besonderen Ausnahmefällen auch die modifizierten Fassungen für Schülerinnen und Schüler mit „Autismus-Spektrum-Störungen“ einsetzen (vgl. APO-S I § 6 Abs. 9 sowie VVzAPO-S I 6.9 zu Absatz 9). Genauere Auskünfte sind in der aktuellen ZP10-Verfügung Kapitel I.5 (Nachteilsausgleiche) und Unterkapiteln zu entnehmen.
Eine Orientierungshilfe für Schulen zum Thema "Gewährung von Nachteilsausgleichen" findet man hier: url.nrw/nachteilsausgleiche
Jeweils im Herbst werden alle Schulen durch eine Schulmail über das Online-Verfahren zur Beantragung der modifizierten Klausuren informiert.
Nein, den Ersten Schulabschluss (ESA, vormals HSA 9) wird wie bisher ohne zentrale Prüfungen vergeben.